AGB & Einkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AGB)


NIBERA Kunststoff GmbH

Schwarzwaldstraße 17

78652 Deißlingen


I. Verbindlichkeit unserer AGB

  1. Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern schließen. Sie gelten auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, sind, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben, nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Auch wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
  3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.

 

II. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsinhalt

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung unserer Auftragsbestätigung oder alsbaldigen Auslieferung der Ware.
  3. Proben, Muster sowie sonstigen Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, gelten nur annähernd und nicht verbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich entsprechende schriftliche Zusicherungen abgegeben worden sind.
  4. Uns überlassene Zeichnungen, Muster, Konstruktions- und sonstige Angaben, die Materialauswahl des Bestellers usw. können von uns ohne eigene Prüfungspflicht der Lieferung zugrunde gelegt werden, ohne dass wir hierfür Gewähr leisten können. Fehlen nähere Toleranzangaben, so legen wir der Fertigung die Freimaßtoleranzen nach DIN 7168 mittel zugrunde. Die Zusicherung von entsprechenden Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  5. In der Liefermenge behalten wir uns je nach Art der Herstellung, insbesondere bei Massen- und Serienfertigung, einen Spielraum von ± 10% vor.

 

III. Preise und Lieferklauseln

  1. Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ohne Verpackung, Verladung, Transport, Porto, sonstige Versandspesen, Versicherung, Steuern und Zölle.
  3. Wir behalten uns eine nachträgliche Änderung der Preise vor, wenn nach Auftragsbestätigung die Werkstoffpreise, die Löhne oder andere Kostenfaktoren sich ändern oder sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Herstellung verteuern.
  4. Preise gelten im Übrigen nur für den jeweiligen Einzelauftrag, Festpreisvereinbarungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
  5. Für die Auslegung von Lieferklauseln, z.B. „fob, cif, ab Werk“ gelten die INCOTERMS 2010.

 

IV. Formen und Werkzeuge

  1. Der Besteller trägt die Kosten der von uns oder einem von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen und Werkzeuge. Der Preis für die Formen und Werkzeuge enthält auch einmalige Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
  2. Der Besteller und wir sind uns einig, dass – sofern nichts anderes vereinbart wird – der Besteller nach Zahlung der Kosten Eigentümer der Formen und Werkzeuge wird. Die Übergabe der Formen und Werkzeuge wird durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt.
  3. Wir verpflichten uns – unbeschadet Ziffer 6 – die Formen und Werkzeuge ausschließlich für die Aufträge des Bestellers zu verwenden.
  4. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen und Werkzeuge sind wir bis zur Abnahme einer vereinbarten Mindeststückzahl bzw. bis zum Ablauf des Vertrages zum ausschließlichen Besitz der Formen und Werkzeuge berechtigt.
  5. Im Kaufpreis einer vom Besteller bestellten und bezahlten Form oder eines Werkzeugs ist der Gegenwert des von uns beigestellten Know-how bei der Konzipierung und beim Bau nicht enthalten. Dies ist bei der Herausgabe der Formen und Werkzeuge an den Besteller von diesem zusätzlich angemessen zu vergüten.
  6. Solange der Besteller seine Verpflichtungen zur Bezahlung der Formen- und Werkzeugkosten nicht nachgekommen ist und/oder sich hinsichtlich der ihm aus den Formen und mit den Werkzeugen gelieferten Formteilen in Abnahme – und/oder Zahlungsverzug befindet, haben wir ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen und Werkzeugen und sind darüber hinaus berechtigt, die Formen und Werkzeuge bis zur Abdeckung sämtlicher Forderungen an den Besteller beliebig weiter zu verwenden, insbesondere durch Vertrieb der aus der Form und mit den Werkzeugen hergestellten Formteile; es entfällt also unsere Verpflichtung, die Formen und Werkzeuge ausschließlich für Aufträge des Bestellers zu verwenden. Soweit an den Formteilen gewerbliche Schutzrechte des Bestellers bestehen, erteilt uns der Besteller für die Zeit seines Verzuges eine kostenlose Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb der Formteile.
  7. Wir sind verpflichtet, die Formen und Werkzeuge für die Formteile für Nachbestellungen des Bestellers sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen der Formteile erteilt werden.
  8. Wir haften nur für die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten und nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung der Formen und Werkzeuge für die Formteile auftreten. Wartungskosten, die durch den normalen Formgebrauch innerhalb der vereinbarten Standzeit erforderlich werden, gehen zu unseren Lasten.
  9. Als Eigentümer der Formen und Werkzeuge trägt der Besteller das Risiko des zufälligen Untergangs der Formen und Werkzeuge, ebenso sämtliche Kosten der erforderlichen Versicherungen für die Formen und Werkzeuge
  10. Erlischt die Aufbewahrungspflicht in Ziffer 7, so können wir den Besteller unter Fristsetzung zur Abholung der Formen und Werkzeuge auffordern. Nach der Frist sind wir berechtigt, entweder die Formen und Werkzeuge auf Kosten des Bestellers einzulagern oder zu verschrotten. Bewahren wir die Formen und Werkzeuge über den Zweijahreszeitpunkt hinaus auf, sind wir von jeder Haftung bezüglich der Formen und Werkzeuge frei.

 

V. Lieferung

  1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin verbindlich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritte.
  2. Die als „verbindlich“ gesondert vereinbarte Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die rechtzeitige Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse unsere Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Vorherstehende Regelungen gelten auch dann, wenn die genannten Ereignisse in einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

–  die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.
–  die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und
–  dem Vertragspartner hierdurch kein unzumutbarerer Mehraufwand oder erheblich zusätzliche Kosten entstehen. Teillieferungen dürfen vom Besteller nicht

zurückgewiesen werden. Hat sich der Besteller Teillieferungen auf Abruf vorbehalten, so ist in möglichst gleichmäßigen Zeitabständen so rechtzeitig abzurufen, dass uns ordnungs- mäßige Herstellung und Lieferung zum vorgesehenen Termin möglich sind. Auf Abruf bestellte Teile, zu deren Herstellung wir uns mit den erforderlichen Rohstoffen eingedeckt haben, müssen, soweit nicht anderes vereinbart, innerhalb von 12 Monaten, vom Bestelltag an gerechnet, abgenommen werden.

 

VI. Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über bei Verlassen unseres Werks, und zwar auch dann, wenn wir Anfuhr und Versendungskosten übernehmen und auch bei Teillieferungen und Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Ware wird von uns nur aufgrund neuer Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr schon vor Absendung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch werden wir auf Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die rechtzeitig ausdrücklich verlangt werden.
  3. Sofern der Besteller keine besonderen Weisungen erteilt, können wir Transportweg und -mittel, stets auf Kosten des Bestellers, nach Ermessen ohne Haftung für billigste oder schnellste Verfrachtung wählen.
  4. Leihverpackung, in den Versandpapieren besonders ausgewiesen, ist sofort frei Haus zurückzusenden; Verwendung zum Versand an Dritte ist ausgeschlossen.

 

VII. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Gegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform zugegangen ist. Ist die Abholung der Ware durch den Besteller bei uns oder bei Dritten vorgesehen, gilt als Zeitpunkt der Ablieferung unsere Mitteilung, dass die Ware dem Besteller zur Abholung zur Verfügung steht.
  2. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

VIII. Gewährleistung

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge einer vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Zur Vornahme aller Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vorausgesetzt, wir wurden zuvor verständigt und hatten Gelegenheit, selbst sofort zu Gefahren- bzw. Schadensabwehr tätig zu werden.
  3. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden direkten Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
    In jedem Falle werden die Kosten, die wir neben den Kosten für das Ersatzstück übernehmen, begrenzt der Höhe nach durch die Kosten des Ersatzstückes.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die      Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
  5. Keine Gewähr wird übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Transportschäden, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebs- mitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Qualität, Farbe usw. berechtigten nicht zu Beanstandungen. Gleiches gilt für Mängel, die je nach Art und Herstellung der Ware 1-5% der Liefermenge ausmachen. Als Beschaffenheit unserer Produkte gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen über unsere Produkte stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch keine Garantiezusage dar. Eigenmächtige Veränderungen und Nachbesserungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder durch Dritte, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind, führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche. Beratung und Auskünfte gleich welcher Art, erfolgen ohne vertragliche Verpflichtung und ohne Entgelt, nach unserem besten Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung.

 

IX. Haftung

  1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitende Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängel, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letztem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Produkte welche in Baugruppen oder ähnlichem verwendet werden, müssen seitens des Kunden ausreichend aus deren Verbaubarkeit, zur Vermeidung von Folgeschäden, geprüft werden. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Materials, Dimensionen und sonstigen für den Kunden wichtigen Merkmalen.

 

X. Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer, insbesondere Gewährleistungsansprüche eingeschlossen – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

         1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Entrichtung des Entgelts und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang

mit dem Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Entgelts durch den Besteller unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe an uns verpflichtet.

         2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden, die neue                   Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der

Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum oder in unserem Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

         3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung

entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag unserer Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

         4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller oder von uns im Auftrag des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller

schon jetzt die gegen den Dritten oder den den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab, wir nehmen die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grund- stück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest, ab, wir nehmen die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Besteller eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten. Der Besteller verwahrt die Papiere für uns.

6. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abschnitt XI – Eigentumsvorbehalt – auf uns tatsächlich übergehen. Eigentumsvorbehalt und Abtretung an uns sind dem Kunden offen zu legen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder die abgetretenen Forderun- gen gepfändet, sind wir sofort zu be nachrichtigen; der Besteller trägt die Kosten einer Intervention.

7. Unter dem Vorbehalt des Widerrufs ist der Besteller zur Einziehung der gem. Abs. 3 und 4 abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.

8. Werden die abgetretenen Forderungen von uns eingezogen, ist der Besteller verpflichtet, beim Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnungen zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszu- händigen, soweit dies für den Einzug erforderlich ist.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Bestellers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.

 

XII. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen haben ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Skontogewährung hat zur Vorausset- zung, dass das Konto des Bestellers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge ausweist.
  2. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks steht in unserem Belieben und stets nur zahlungshalber und unter der Voraussetzung möglicher Diskontie- rung bzw. Einlösung. Auf Wechsel wird kein Skonto gewährt; Spesen gehen zu Lasten des Besteller Ungeachtet der Entgegennahme von Wechseln und Schecks sind wir jederzeit berechtigt, Zahlung der ursprünglichen Forderung gegen Rückgabe der Wechsel oder Schecks zu verlangen.
  3. Werden Zahlungen trotz Fälligkeit unserer Forderung später als vereinbart geleistet oder aufgrund besonderer Vereinbarung gestundet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe des für Kontokorrentkredite jeweils banküblichen Zinssatzes berechnet, auch ohne dass die Voraussetzungen des Verzugs sonst vorliegen. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, so werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung und auch nach Hereinnahme von Wechseln und Schecks durch uns, zur sofortigen Barzahlung fällig. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen.
  4. Beanstandungen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

XIII. Abtretung

  1. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Ansprüche aus dem Kaufvertrag einschl. etwaiger Gewährleistungsansprüche nicht an Dritte abgetreten werde.

 

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen beider Parteien ist, soweit gesetzlich zulässig, Deißlingen/Schwarzwald.
  2. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, werden, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht in Villingen-Schwenningen vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht, auch für den Fall, dass der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf CISG wird ausgeschlossen.



Stand 01.01.2019


Einkaufsbedingungen


NIBERA Kunststoff GmbH

Schwarzwaldstraße 17

78652 Deißlingen


Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.


1. Bestellung

Bestellungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erteilt worden sind. Mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Bestellungen sind unverzüglich iSd § 362 Abs. 1 HGB, spätestens innerhalb von 6 Werktagen zu bestätigen oder abzulehnen, soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten.


2. Liefertermin

Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich für den Eingang der Ware. Ist eine Kalenderwoche als Liefertermin vereinbart, gilt der letzte Werktag der für die Lieferung bestätigten Kalenderwoche als spätester Termin für den Wareneingang. Wird später geliefert, kommt der Lieferant ohne besondere Mahnung in Verzug. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ersichtlich werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. Darüber hinaus ist der Lieferant zu Teillieferungen nicht berechtigt.


3. Verzug

Für jeden Werktag der Verspätung der Lieferung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der Auftragssumme fällig. Die Auftragssumme errechnet sich aus der angegebenen Bestellmenge und dem jeweiligen Artikelpreis der Lieferung. Die Höhe der Vertragsstrafe ist jedoch auf 5% des Auftragsvolumens begrenzt. Mehrkosten für Sendungen, die durch Verschuldung des Lieferanten beschleunigt zugestellt werden müssen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Schadenersatzansprüche bleibt von Versandkosten und Vertragsstrafe unberührt. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen berechtigt uns nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Nichtannahme der Leistung und zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.


4. Versand

Sendungen, für die wir die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, hat der Lieferant zu den günstigsten Frachttarifen bzw. nach unseren Versandvorschriften zu befördern. Zur Vermeidung von Transportschäden aufgrund fehlender oder mangelhafter Ladungssicherheit hat der Lieferant das Ladungsgut vom abholenden Frachtführer sichern zu lassen. Für alle Schäden und Kosten, die durch mangelhafte Beachtung oder Nichtbefolgung unserer Vorschriften entstehen, ist der Lieferant haftbar. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Die Abwicklung von Transportschäden ist vom Lieferanten zu erledigen.


5. Verpackung

Alle Lieferungen sind so zu verpacken, dass Beschädigungen durch Transport und während der Handhabung der Teile ausgeschlossen sind. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.


6. Lieferscheine und Rechnung

Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen, der alle wesentlichen Merkmale der Bestellung enthält. Die Rechnung muss die gleichen Angaben enthalten. Sollten Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.


7. Mängel

Sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, führen wir beim Wareneingang lediglich eine Prüfung auf Stückzahl, Identität und Transportschäden durch. Wir verpflichten uns, dem Lieferanten alle hierbei entdeckten Mängel unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Falls der Lieferant seiner sofortigen Ersatzlieferungsverpflichtung nicht nachkommt bzw. die erforderlichen Nachbesserungen nicht unverzüglich so durchführt, dass die Lieferung unseren Qualitätsanforderungen entspricht, haben wir zusätzlich das Recht, die erforderlichen Nachbesserungen selbst oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt vorbehalten. Sollten sich Mängel an der gelieferten Ware erst bei der Verarbeitung herausstellen, behalten wir uns das Recht vor, Schadensersatzansprüche, auch wegen des weitergehenden Schadens, geltend zu machen.


8. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab vollständiger Auslieferung. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungspflicht für ersetzte oder nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen vornahm. Falls der Lieferant mit der Erfüllung der Gewährleistungspflicht im Verzug ist, sind wir berechtigt die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder für Ersatz zu sorgen.


9. Qualitätssicherung/Produkthaftung

Der Lieferant verpflichtet sich zur kontinuierlichen Überwachung seiner Prozesse mit statistischen Methoden - zur ständigen Verbesserung seiner Prozesse und damit seiner Produkte und - zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit in allen qualitätsrelevanten Fragen. Der Lieferant ermöglicht Beauftragten unseres Hauses, vor Serienstart ein produktbezogenes Prozessaudit durchzuführen, um die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten zu beurteilen. Dabei können spezielle Prüfungen vereinbart werden, die von uns in schriftlicher Prüfanweisung fixiert werden und deren Einhaltung vom Lieferanten zu dokumentieren ist. Wir sind berechtigt, in diese Dokumente jederzeit Einblick zu nehmen. Stichprobenprüfungen haben grundsätzlich zu Null zu erfolgen, d. h., es darf kein fehlerhaftes Teil gefunden werden. Sollte dies doch der Fall sein, ist unsere QS unverzüglich zu informieren. Ohne vorherige schriftliche Abweichgenehmigung darf die Ware keinesfalls ausgeliefert werden. Beanstandungen der Anlieferungen werden in schriftlicher Form vorgenommen. Der Lieferant hat innerhalb von 48 Stunden zu der Beanstandung schriftlich Stellung zu nehmen, wobei er Verbesserungsmaßnahmen mit Einsatzterminen anzugeben hat. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Zusammenhang ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.


10. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.


11. Werkzeuge

Werkzeuge, Muster, Lehren, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die wir zur Verfügung stellen bzw. zur Herstellung unserer Artikel vom Lieferanten anfertigen lassen, sind unser Eigentum. Dies gilt auch für von uns bereitgestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackung. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert der des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten für uns erwahrt werden. Sie sind sorgfältig zu behandeln und zu lagern sowie gegen Katastrophen wie Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Beschädigungen auf Kosten des Lieferanten zu versichern. Ein Nachweis der Versicherung ist erforderlich. Dritten dürfen diese Unterlangen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zur Verfügung gestellt werden und sind uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben.


12. Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Details, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.


13. Leistungen durch Dritte

Soweit der Lieferant die Leistung (auch Werkzeuge) nicht selbst erbringt, sondern Dritte beauftragt, ist hierzu unsere vorherige schriftliche Zustimmung notwendig.


14. Höhere Gewalt

Außergewöhnliche Ereignisse wie Krieg, Arbeitsausstände (Streik und Aussperrung), Betriebsstörungen sowie Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant wird über den Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich unterrichtet.


15. Preise und Preisänderungen

Der Preis schließt Lieferung und Verpackung ein, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten. Nachträgliche Preisänderungen jeder Art, auch wenn sie durch eine von uns gewünschte Änderung der Auftragsausführung entstehen, bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Kommt keine Einigung zustande, so haben wir das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.


16. Zahlung

Wir zahlen unter Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Lieferung entweder in 30 Tagen mit 3% Skonto oder nach 60 Tagen rein netto, gerechnet ab Eingangsdatum der Rechnung.


17. Rechtswahl

Es gilt unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf Deutsches Recht, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB). Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Parteien Freiburg.


Stand 01.01.2019

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